Programmerklärung für den FASA e. V.

 

FASA will auf der Grundlage seines erworbenen Wissens seine Mitglieder informieren und qualifizieren zu den Themen

  1. Geschäftsprozessanalysen
  2. Bewerten von Geschäftsprozessen
  3. Geschäftsprozessmodelle
  4. Informationsanalysen
  5. Konzepte und Ansatzpunkte für integrierte Partnerschaft
  6. Prequalifikationskriterien, Prequalifikationskatalog, Definition von Unit Rates
  7. Optimierte Betriebsprozesse in den Gewerken Stahlbau, Piping, Civil, EMSR

Damit verfolgt der FASA e.V. voll und ganz seine zur Gründungsveranstaltung aufgezeigten Ziele:

  • Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Belange des bundesweiten Maschinen- und Anlagenbaus.
  • Zur Verwirklichung dieser Aufgabe wird der Verein vor allem die wissenschaftliche Begleitung von Vorhaben zur Förderung von vernetzten, global agierenden Systemanbietern und der Anwendung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologien betreiben, die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützen und die Zusammenführung der Kräfte der angewandten Forschung und der Praxis fördern.
  • Die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltung von Exkursionen, Vorträgen, Seminaren und Arbeitstagungen, Einrichten von Arbeitsgruppen und Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Zwecke verfolgen, sind weitere Ziele.
  • FASA ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um Innovationen und im Arbeiten in „Virtuellen Unternehmensnetzen“ werden. Hierin besteht ein wesentliches Herausstellungsmerkmal des Vereins. Es gibt bundesweit keine Institution, die über diese spezifische Problematik fundiert Auskunft geben kann.

Satzung FASA e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Zweckverband zur Förderung des Anlagenbaus in Sachsen – Anhalt e.V.« (Kurzname: FASA e. V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister Magdeburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Belange des Maschinen- und Anlagenbaus Sachsen-Anhalts im Zusammenhang mit der Vitalisierung des Chemiedreieckes.
  2. Zur Verwirklichung dieser Aufgabe wird der Verein vor allem die wissenschaftliche Begleitung von Vorhaben zur Förderung von vernetzten, global agierenden Systemanbietern und der Anwendung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologien betreiben, die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützen und die Zusammenführung der Kräfte der angewandten Forschung und der Praxis fördern.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltung von Exkursionen, Vorträgen, Seminaren und Arbeitstagungen, Einrichtung von Arbeitsgruppen und Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichlautende Zwecke verfolgen, verwirklicht.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung in der gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach § 2 dieser Satzung.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person oder Einrichtungen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein arbeitet unabhängig von politischen Parteien und Vereinigungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit (Vereinigungen) sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.
  4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 4 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, benennen eine natürliche Person zur Ausübung der Mitgliedsrechte.
  2. Änderungen in der Mitgliedschaft müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen oder Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch Auflösung. Die freiwillige Beendigung einer Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist vor allem der Fall, wenn das Mitglied in grobem Maßa gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Anteilige Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Forschungsbeirat und
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Ferner hat der Verein einen Kassenwart und Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in Listenwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist unbegrenzt möglich. Ihre Amtsperiode endet mit der Entlastung des Vorstandes.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet in der Regel auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen beschließen.
  5. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgesehen ist.
  6. Der Vorstand wählt intern den 1., 2. und 3. Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
  8. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung des Haushaltsplans,
    • Buchführung, Erstellung bzw. Vorlage des Jahresberichtes,
    • Berufung der Mitglieder des Forschungsbeirates,
    • Repräsentation des Vereins und
    • Kontrolle der Erfüllung der Vereinszwecke.
  9. Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.
  10. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.

§ 8 Forschungsbeirat

  1. Der Beirat kann aus bis zu 4 Mitglieder bestehen. Sie sollen fachliche Erfahrung auf dem Gebiet des Maschinen- und Anlagenbaus besitzen. Sie werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies spätestens vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Berufung beantragt.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Forschungsbeirates beträgt zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
  3. Der Forschungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Forschungsbeirat berät die übrigen Organe des Vereins in fachlichen Fragen und unterstützt den Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
  2. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Wahl bzw. Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Genehmigung des Haushaltsplanes, Auflösung des Vereins, Beratung und beschlußfassungüber Anträge zuständig.
  4. Der Vorstand kann für Angelegenheitenvon besonderer Bedeutung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen (Aufgabe zu Post).
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  7. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder, soweit diese zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung auf andere Mitglieder oder Nichtmitglieder ist nicht zulässig. § 4 Absatz 1Satz 3 bleibt unberührt.
  8. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand teilt sie den Mitgliedern umgehend mit.
  9. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Eine Abstimmung erfolgt schiftlich, wenn wenigstens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  11. Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von dreivierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  12. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Zur Gewährleistung der finanziellen Kontrollierbarkeit sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Auflösungsbeschluß muß eine Bestimmung darüber enthalten, auf wen das Vermögen des Vereins übergehen soll. Das Vermögen darf nur einem als gemeinnützig anerkannten Träger für eine gleichartige Aufgabe, vorzugsweise für die Förderung der angewandten Forschung, zufallen oder -falls nicht vorhanden- dem Land Sachsen-Anhalt. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.